Ausstellung einer Verordnung
Ausstellung einer Verordnung
Die Ausstellung einer ergotherapeutischen Verordnung unterliegt dem behandelnden Arzt. Dieser kann eine Verordnung ausstellen, sofern eine entsprechende Einschränkung oder Förderung im sensorischen (die Aufnahme und Verarbeitung von Wahrnehmungsreizen betreffend), motorischen (die Beweglichkeit, das Bewegungsausmaß oder die Koordination betreffend), kognitiven (die geistige Leistungsfähigkeit betreffend) oder psychischen (die Sozialität und Emotionalität betreffend) Bereich vorliegt.
Umfang und Behandlung
Die wöchentliche Behandlungsfrequenz und die Behandlungsdauer richtet sich nach der bestehenden Einschränkung und den Vorgaben seitens der Krankenkasse. Ebenso reglementiert ist die Dauer einer Therapieeinheit sowie die Anzahl der Behandlungen auf der Verordnung. Einige Informationen können im Heilmittelkatalog nachgelesen werden. Nach der Einhaltung der Vorgaben besteht zum Umfang der Ergotherapie die Faustregel "So viel wie nötig, so wenig wie möglich".
Aufbau einer Verordnung
Angaben auf einer ergotherapeutischen Verordnung (Muster 13)

Auf der Verordnung ist es wichtig und notwendig, dass alle Angaben korrekt und vollständig ausgefüllt sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Angaben lückenhaft oder entsprechen nicht den Vorgaben, bedarf es einer Korrektur durch den verordnenden Arzt.
Neben den Grunddaten im oberen linken Feld, sind weitere Informationen für die Behandlung erforderlich, um die Verordnung entsprechend nutzen können.
Im Folgenden sind die einzelnen notwendigen Eintragungen für eine korrekte Verordnung aufgeführt:
Im oberen Bereich werden die grundsätzlichen Daten wie Name, Adresse und Krankenkasseninformation eingetragen sowie auf der rechten Seite die Therapieform angekreuzt. (für unsere Behandlung müsste natürlich Ergotherapie angekreuzt werden)
Knapp darunter sind ICD-10-Code und Diagnose, die Diagnosegruppe (SB, EN oder PS) sowie daneben die Leitsymptomatik anzukreuzen. Zu beachten ist, dass eine konkrete Diagnose, basierend auf dem ICD-10-Code, und eine passende Leitsymptomatik eingetragen ist. Wenn bei der Leitsymptomatik die Felder a bis c aus dem Heilmittelkatalog nicht zutreffen, muss über die "patientenindividuelle Leitsymptomatik" die Definition der Krankheitsbilder schriftlich eingetragen werden.
In der Sparte darunter befinden sich die "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges". Dort wird die entsprechende Behandlung eingetragen, die der Arzt verordnet, z.B. "motorisch-funktionelle Behandlung". Diese richtet sich nach der Diagnose und der bestehenden Einschränkung. Daneben folgt die Anzahl der Behandlungseinheiten.
In der darauffolgenden Zeile kann der Arzt einen Therapiebericht fordern, einen Hausbesuch anordnen und die Therapiefrequenz, z.B. 1-3 wöchentlich, vorgeben.
Im Feld unten links können ggf. Therapieziele/ weitere med. Befunde und Hinweise eingetragen werden. Dies ist aber nicht zwingend notwendig.
Unten rechts im Feld sind zur Bestätigung der Informationen auf der Verordnung der Stempel und die Unterschrift des Arztes nötig.
Welche Regelungen ansonsten gelten, kann im Internet nachgelesen werden (BED e.V.) oder Sie rufen uns an.
Die genauen Vorgaben sind nachzulesen unter den Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V.
Die Ergotherapeutin/der Ergotherapeut ist bezüglich der Verordnung nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ärztlichen Angaben zu überprüfen, er muss nur die Vollständigkeit und Eintragungen kontrollieren.
Die neuen Blanko-Verordnungen
Die seit April 2024 bestehenden Blanko-Verordnungen haben einige Sonderregelungen.
Die Verorndung ist über 16 Wochen gültig, unabhängig von der Behandlungseinheiten
Die Anzahl der Behandlungen pro Woche werden in Absprache mit dem Patienten vom Therapeuten bestimmt
Ebenso wird die Behandlungsdauer pro Behandlung in Absprache mit dem Patienten vom Therapeuten bestimmt
Zudem können zusätliche Leistungen wie die "thermische Anwendung" auch ohne explizite Vorgabe durchgeführt werden
Natürlich gibt es bei den Möglichkeiten auch Einschränkungen. So ist die Anzahl und Dauer der Behandlungen nicht unbegrenzt. Zudem ist die Ausstellung einer Blanko-Verordnung aktuell auf Gelenkserkrankungen (Diagnosegruppe SB1), sowie psychische (Diagnosegruppe PS3) und demenzielle (Diagnosegruppe PS4) Erkrankungen beschränkt.
Der Vorteil
Weniger bürokratie für Arzt, Patient und Therapeut
Weniger Arztbesuche für eine neue Verordnung
Der Therapeut, der die Behandlung durchführt und am Patienten arbeitet, gibt den Behandlungsumfang vor
Unkomplizierte Anpassung der Behandlung trotz laufender Verordnung
Behandlungsinhalte können bei Bedarf erweitert werden
Bei Fragen zur Blanko-Verordnung, können Sie sich gerne an uns wenden!
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Zentrum für Ergotherapie Haurand
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